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VERTRAGSBEDINGUNGEN, AGB & KUNDENERKLÄRUNG
MIT HAFTUNGS- UND PRÜFUNGSPFLICHTAUSSCHLUSS
Tischlerei Hauswerth - Einzelunternehmen
Tim Hauswerth, Friedensstraße 8, 5082 Grödig Österreich
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VORBEMERKUNG
Dieses Dokument enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Tischlerei Hauswerth
sowie eine pauschale Kundenerklärung bei Abweichungen von Normen, Vorschriften oder den
anerkannten Regeln der Technik.
Je nach Art des Auftraggebers gelten ergänzend entweder Abschnitt B1 (Gewerbekunden /
Unternehmer im Sinne des UGB) oder Abschnitt B2 (Privatkunden / Verbraucher im Sinne des
KSchG).
Die Kundenerklärung (Teil C) stellt eine individuelle Zusatzvereinbarung dar und geht im Zweifel
den AGB vor.
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TEIL A – ALLGEMEINE REGELUNGEN (FÜR ALLE AUFTRAGGEBER)
1. GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen
und Leistungen der Tischlerei Hauswerth, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
sie wurden ausdrücklich schriftlich anerkannt.
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2. LEISTUNGSUMFANG
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot.
Planung, Konstruktion, Materialauswahl, Ausführungsart, Ablauf und Termine erfolgen auf
Grundlage der Vorgaben des Auftraggebers, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Änderungen oder Zusatzleistungen während der Ausführung bedürfen einer gesonderten
Vereinbarung
und können gesondert verrechnet werden.
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3. AUSSCHLUSS DER PRÜFUNGSPFLICHT
Der Auftragnehmer übernimmt ausdrücklich keine Prüfpflicht, insbesondere nicht hinsichtlich:
- technischer Normen (z. B. ÖNORM, EN)
- Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen
- bau-, gewerbe- oder behördlicher Vorschriften
- statischer, bauphysikalischer oder konstruktiver Eignung
- Genehmigungs-, Anzeige- oder Versicherungspflichten
Eine Prüfungspflicht besteht ausschließlich dann, wenn diese ausdrücklich und schriftlich
als gesonderte Leistung vereinbart wurde.
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4. KUNDENSEITIGE VORGABEN UND MATERIALIEN
Für sämtliche vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien, vorgegebenen Konstruktionen,
Ausführungsarten, Abläufe oder Termine übernimmt der Auftragnehmer weder Haftung
noch Gewährleistung.Die Verantwortung für deren Eignung, Zulässigkeit, Sicherheit und Folgen trägt
ausschließlich der Auftraggeber.
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TEIL B – HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
(UNTERSCHIED B2B / B2C)
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ABSCHNITT B1 – GEWERBEKUNDEN (B2B / UGB)
B1.1 HAFTUNG
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für vorsätzlich verursachte Schäden.
Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen.
Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist der Höhe nach mit der Netto-Auftragssumme
begrenzt.
B1.2 HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
Ausgeschlossen sind insbesondere:
- Folgeschäden
- entgangener Gewinn
- Produktions- oder Betriebsausfall
- Nutzungsausfall
- mittelbare Schäden
- Schäden durch Dritte oder Folgegewerke
B1.3 GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistung wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Jedenfalls ausgeschlossen sind Mängel, die auf kundenseitige Vorgaben, beigestellte Materialien
oder eine vom Auftraggeber gewünschte Abweichung von Normen, Vorschriften oder anerkannten
Regeln der Technik zurückzuführen sind.
B1.4 REGRESS
Der Auftraggeber verzichtet – soweit gesetzlich zulässig – auf Regressforderungen
gegen den Auftragnehmer.
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ABSCHNITT B2 – PRIVATKUNDEN (B2C / KSchG)
B2.1 HAFTUNG
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Personenschäden
betroffen sind.
Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist der Höhe nach mit der Netto-Auftragssumme
begrenzt.
B2.2 HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
Ausgeschlossen sind – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere:
- Folgeschäden
- entgangener Gewinn
- Nutzungsausfall
- mittelbare Schäden
B2.3 GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf kundenseitige Vorgaben, beigestellte
Materialienoder gewünschte Abweichungen von Normen oder anerkannten Regeln der Technik
zurückzuführen sind.
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TEIL C – PAUSCHALE KUNDENERKLÄRUNG
(INDIVIDUELLE ZUSATZVEREINBARUNG)
1. PAUSCHALE ERKLÄRUNG DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Leistungen der Tischlerei Hauswerth
auf seinen Wunsch auch abweichend von:
- geltenden technischen Normen
- bau-, gewerbe- oder behördlichen Vorschriften
- Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen
- anerkannten Regeln der Technik
ausgeführt werden können.
Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf eine detaillierte Einzelauflistung solcher
Abweichungen und bestätigt, dass ihm bewusst ist, dass jede einzelne Leistung hiervon
betroffen sein kann.
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2. KENNTNIS DER RISIKEN
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Art und Umfang solcher Abweichungen sowie deren
technische,
rechtliche, wirtschaftliche oder versicherungsrechtliche Folgen auch erst im Zuge der
Ausführung oder nach Fertigstellung erkennbar werden können.
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3. AUSSCHLUSS DER PRÜFUNGSPFLICHT
Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer keine Prüfung auf
Normkonformität, Brandschutz, behördliche Zulässigkeit, technische oder bauphysikalische
Eignung oder Genehmigungsfähigkeit vornimmt.
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4. HAFTUNGSÜBERNAHME DURCH DEN AUFTRAGGEBER
Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortung für sämtliche direkten und indirekten
Folgen, Schäden, Folgeschäden, behördlichen Maßnahmen, Rückbauverpflichtungen,
Nutzungsausfälle
oder Versicherungsprobleme, die aus der Ausführung der Leistungen resultieren.
Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keinerlei Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
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5. BESTÄTIGUNG UND WIRKSAMKEIT
Der Auftraggeber bestätigt, dieses Dokument vollständig gelesen, verstanden und akzeptiert
zu haben. Er erklärt sich ausdrücklich mit allen Regelungen, insbesondere mit dem Ausschluss
der Prüfungspflicht und der Haftungsübernahme gemäß Teil C, einverstanden.
Dieses Dokument gilt auch dann als rechtswirksam vereinbart, wenn keine Unterschrift
geleistet wurde, sofern der Auftraggeber das Angebot annimmt, die Ausführung der Leistungen
veranlasst, duldet oder die Leistungserbringung beginnt bzw. fortgesetzt wird.
Die Unterschrift dient in diesem Fall ausschließlich der Beweisführung und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen der Vereinbarung.
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